Allgemeine Geschäftsbedingungen von AATS™-Protection

1. Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen AATS-Protection sowie dem Auftraggeber und bilden einen Bestandteil des Auftrages. Die nachstehenden Bedingungen regeln die gegenseitige Beziehung zwischen AATS-Protection und dem Auftraggeber.

2. Verbindlichkeit des Auftrages

Ein Auftrag gilt verbindlich, sobald der schriftliche Vertrag (Auftragsbestätigung) zustande gekommen ist und von beiden Parteien gegengezeichnet wurde. Aufwand, Einsatzzeit, Gegenstand und Spesen sind vertraglich gültig festgelegt. Falls Änderungen oder Abweichungen auftreten, müssen diese schriftlich kommuniziert werden.

3. Rechte und Pflichten von AATS-Protection

AATS-Protection führt den Auftrag gewissenhaft und sorgfältig durch. Der Auftraggeber erteilt AATS-Protection das Hausrecht gemäss Art. 186 StGB sowie die Vollmacht, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die für die Ausführung des Auftrages notwendig und fördernd sind. Zudem erteilt der Auftraggeber AATS-Protection die Vollmacht, während des Auftrages über den Beizug von Polizei, Krankenwagen, Feuerwehr und  Abschleppdienst selbständig entscheiden zu können, wenn dies erforderlich ist. Für selbst verursachte Schäden an Sachen und Personen haftet AATS-Protection. Unsere Betriebshaftpflicht deckt jeden Dienst bis zu einer Schadensumme von CHF 10’000’000′.- ab. Die Beweislast für die Verursachung der Schäden liegt beim Geschädigten. AATS-Protection haftet nicht für Schäden, die auf technische Mängel, an Apparaten und deren Folgeschäden, Diebstahl sowie Investitionen zurückzuführen sind.

4. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, AATS-Protection über alles, was in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Auftrag steht wahrheitsgetreu, ausführlich und rechtzeitig zu informieren. Die mit dem Auftrag zusammenhängenden Anweisungen von AATS-Protection an den Auftraggeber sind einzuhalten. Der Auftraggeber darf keine Handlungen durchführen, welche die Auftragsausführung behindern, erschweren oder verunmöglichen. Werden durch den Auftraggeber trotzdem solche Handlungen durchgeführt, so ist AATS-Protection sofort berechtigt, den Auftrag zu beenden. Der Auftraggeber trägt für die Beendigung die alleinige Verantwortung und muss die ganze Auftragssumme an AATS-Protection auszahlen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Verpflegung für die Mitarbeiter von AATS-Protection zu gewährleisten. Kann oder der Arbeitgeber dies nicht, werden die Spesen durch AATS-Protection ihm in Rechnung gestellt.

5. Verrechnung der Leistungen und Zahlungsbedingungen

Die Aufträge von AATS werden nach Zeitaufwand ausbezahlt. Die kleinste Zeiteinheit beträgt 15 Minuten. Angefangene Viertelstunden werden aufgerundet. Die Mindest-Einsatzzeit beträgt 5 Stunden. Unabhängig von der Auftragsbestätigung wird nur die effektive Einsatzzeit verrechnet. Dem Auftraggeber können bei Ereignissen zusätzlich zum Arbeitsaufwand Verpflegung, Spesen, Hilfsmittel, Fahrzeugkosten oder sonstige Auslagen, welche im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, verrechnet werden.
Grundsätzlich werden die Mitarbeiter von AATS-Protection firmenintern mit Bekleidung ausgestattet. Falls eine nicht firmenspezifische Kleidung vom Auftraggeber gewünscht aber nicht zur Verfügung gestellt wird, können diese durch AATS-Protection angefertigt und dem Auftraggeber verrechnet werden.
Nach Beendigung des Einsatzes ist die Zahlung mittels Rechnung innert 10 Tagen zu begleichen. Der Rechnung des ausgeführten Auftrages von AATS-Protection können durch den Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche oder Gegenforderungen verrechnet werden.

6. Auflösung des Vertragsverhältnisses

Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien gekündigt werden, sofern die Gegenpartei nicht oder nur teilweise seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Kündigung tritt zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme in Kraft. Der Auftraggeber haftet für alle entstandenen Kosten sowie Folgekosten, welche AATS-Protection bereits angefallen sind. Hat der Auftraggeber seine vertraglich festgelegten Pflichten verletzt oder einen Auftrag erteilt, welcher sich später als gesetzwidrig herausstellt, so kann AATS-Protection das Vertragsverhältnis jederzeit beenden. Der Auftraggeber ist trotz des Vertragsabbruch verpflichtet die festgelegte Auftragssumme an AATS-Protection zu bezahlen. Der Auftraggeber kann daraus keinerlei Forderungen geltend machen.

7. Geheimhaltung

AATS-Protection hat über die im Rahmen dieses Auftrages erhaltenen organisatorischen, wirtschaftlichen oder technischen Informationen, welchen den Auftraggeber betreffen, Stillschweigen zu wahren. Ebenfalls ist es AATS-Protection untersagt, die erhaltenen Informationen zum Nachteil des Auftraggebers zu verwenden (ausgenommen Begünstigung).
Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn für Informationen vom Auftraggeber, sofern diese Informationen AATS-Protection bereits vor der Erteilung eines Auftrags bekannt sind oder bereits die Öffentlichkeit von diesen Kenntnis hat. Falls sich der Arbeitgeber auf einer dieser Ausnahmetatbestände berufen, so ist er dafür beweispflichtig. Sämtliche Vereinbarungen betreffend Geheimhaltung gelten auch nach dem Vertragsverhältnis uneingeschränkt weiter.

8. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist der Kanton Bern. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den einfachen Vertrag (OR).

9. Bestätigung

Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift die AGB’s gelesen, verstanden  und akzeptiert zu haben.

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